OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.10.2020
9 WF 161/20
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 36 Abs. 1; FamFG § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 627
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 20/19

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 9 WF 161/20

DRsp Nr. 2020/18432

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

Eine von den Eltern geschlossene Umgangsvereinbarung ist erst dann vollstreckbar, wenn sie gerichtlich gebilligt und dem Gegner mit dem Billigungsbeschluss zugestellt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 04.06.2020 (Az. 32 F 20/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Vaters vom 27.04.2020 und 06.05.2020 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz hat der Vater zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 36 Abs. 1; FamFG § 15 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;

Gründe:

1.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ...2015 geborenen Kindes C... P... . Sie leben dauerhaft getrennt. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter.

Am 12.09.2019 haben die Eltern in einem Sorgerechtsverfahren einen Vergleich zum Umgang des Vaters mit seinem Sohn geschlossen, den das Amtsgericht Oranienburg noch im Termin durch Beschluss gebilligt hat. Das mit einem vollständigen Rubrum versehene Protokoll versandte es an die Beteiligten.