OLG Oldenburg - Beschluss vom 10.08.2018
11 WF 104/18
Normen:
FamFG § 86 Abs. 3; FamFG § 87 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1943
FuR 2019, 477
NJW-RR 2018, 1416
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 16.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 FH 7/18

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.08.2018 - Aktenzeichen 11 WF 104/18

DRsp Nr. 2018/11983

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung

Zur wirksamen Zustellung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung im Ordnungsmittelverfahren. Die nach § 87 Abs. 2 FamFG erforderliche Zustellung einer gerichtlich gebilligten Umgangsvereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie im Amtsbetrieb durch das Familiengericht erfolgt. Eine Zustellung lediglich im Beteiligtenbetrieb (Parteibetrieb) ist nicht ausreichend. Zum Zustellungserfordernis einer nach § 86 Abs. 3 FamFG erforderlichen Vollstreckungsklausel.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 16.04.2018 (3 FH 7/18 RI) wird aufgehoben.

II. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Ordnungsmittelantrag des Antragstellers und zur Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten an das Amtsgericht - Familiengericht - Osnabrück zurückverwiesen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

IV. Der Beschwerdewert wird auf bis zu 500 EUR festgesetzt.

V. Der Kindesmutter wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... bewilligt. Monatliche Raten werden nicht festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 86 Abs. 3; FamFG § 87 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe:

I.