SchlHOLG - Beschluss vom 21.09.2015
10 WF 144/15
Normen:
§ 89 Abs. 2 FamFG; § 1684 BGB;
Vorinstanzen:
AG Kiel, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 12/15

Voraussetzungen der Vollstreckung einer UmgangsvereinbarungAnforderungen an die gerichtliche Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln

SchlHOLG, Beschluss vom 21.09.2015 - Aktenzeichen 10 WF 144/15

DRsp Nr. 2016/1025

Voraussetzungen der Vollstreckung einer Umgangsvereinbarung Anforderungen an die gerichtliche Androhung der Verhängung von Ordnungsmitteln

1. Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss so formuliert werden, dass er auch für Laien verständlich ist. Er muss über alle in Betracht kommenden Ordnungsmittel belehren. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 89 Abs. 2 FamFG genügt nicht (Anschluss OLG Brandenburg FamRZ 2015, 693).2. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG zu erteilende Hinweis kann auch durch das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (Anschluss OLG Naumburg FamRZ 2015, 777). Orientierungssätze: Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss so formuliert sein, dass er auch für Laien verständlich ist; der bloße Hinweis auf § 89 Abs. 2 FamFG genügt nicht.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 27. August 2015 geändert und der Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen mehrfacher Zuwiderhandlungen des Kindesvaters gegen die Umgangsvereinbarung der Eltern vom 25. Februar 2015 zurückgewiesen.

II.

Die beteiligten Kindeseltern werden auf Folgendes hingewiesen:

III. IV.