Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.
Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 29. Januar 2019 aufgehoben.
Dem Schuldner ist durch einstweilige Anordnung vom 17. Dezember 2018 (Bl. 35 ff.) - neben anderem - bei gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, sich im Umkreis von 50 Metern um die Wohnung der Mutter des beteiligten Kindes aufzuhalten, Verbindung - gleich welcher Art - zu dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen. Es ist angeordnet worden, die Vollstreckung sei vor der Zustellung zulässig. Die einstweilige Anordnung ist mit einer Kindeswohlgefährdung begründet worden, der durch die Kontakt- und Näherungsverbote abzuhelfen sei.
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