OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.03.2019
13 WF 58/19
Normen:
GewSchG § 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2019, 313
FamRZ 2019, 1269
FuR 2020, 245
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 289/18

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Näherungsverbots

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 13 WF 58/19

DRsp Nr. 2019/8628

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Näherungsverbots

1. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden des Schuldners voraus. Ein Verschulden, das eine strafähnliche Sühne gegen den Schuldner rechtfertigen kann, ist ihm nur anzulasten, wenn er das Unterlassungsgebot bei Begehung der Zuwiderhandlung kannte oder schuldhaft nicht kannte.

Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin ..., ..., beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Lübben (Spreewald) vom 29. Januar 2019 aufgehoben.

Normenkette:

GewSchG § 1; FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 890 Abs. 1;

Gründe:

Dem Schuldner ist durch einstweilige Anordnung vom 17. Dezember 2018 (Bl. 35 ff.) - neben anderem - bei gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, sich im Umkreis von 50 Metern um die Wohnung der Mutter des beteiligten Kindes aufzuhalten, Verbindung - gleich welcher Art - zu dem Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen. Es ist angeordnet worden, die Vollstreckung sei vor der Zustellung zulässig. Die einstweilige Anordnung ist mit einer Kindeswohlgefährdung begründet worden, der durch die Kontakt- und Näherungsverbote abzuhelfen sei.