OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.10.2018
3 WF 163/18
Normen:
FamFG § 86; FamFG § 89; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 471 F 17101/17

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Umgangstitels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 3 WF 163/18

DRsp Nr. 2018/18110

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Umgangstitels

Orientierungssätze: 1. Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. 2. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich, wobei es nicht genügt, wenn weder der Tag des Beginns und des Endes des Ferienumgangs noch die jeweilige Uhrzeit für das Abholen und Zurückbringen des Kindes festgelegt sind.

Tenor

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag der Kindesmutter auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 02.08.2018 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 500 €.

Normenkette:

FamFG § 86; FamFG § 89; BGB § 1684;

Gründe

I.

Die Beteiligten haben im Termin vom 12.06.2018 vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main im Verfahren 471 F 17101/17 SO eine Zwischenvereinbarung u.a. hinsichtlich des Umgangs von A mit der Kindesmutter geschlossen und dabei unter Ziff. 6 folgende Ferienregelung getroffen: