OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2019
13 WF 118/19
Normen:
FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 156;
Fundstellen:
FamRB 2019, 302
FamRZ 2019, 1454
NJW 2020, 1150
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 225/17

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Umgangsvergleichs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2019 - Aktenzeichen 13 WF 118/19

DRsp Nr. 2019/8973

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Umgangsvergleichs

1. Die Vollstreckung aus einem Umgangsvergleich setzt voraus, dass das Protokoll, aus dem sich die gerichtliche Billigung ergibt, dem anderen Elternteil zugestellt worden ist. 2. Da der Vergleich nicht vom Gericht, sondern von den Beteiligten errichtet worden ist, genügt die Zustellung im Amtsbetrieb. 3. Die gerichtliche Billigung des Umgangsvergleichs ist nur wirksam, wenn das Einvernehmen des Verfahrensbeistandes des Kindes herbeigeführt worden ist.

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 21. März 2019 abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

Normenkette:

FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 156;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet.

Der Vollstreckungsantrag ist unzulässig, weil allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.

1. Die Zustellungen des über den Vergleich aufgenommenen Protokolls, der gerichtlichen Billigung und des Hinweises auf die Folgen der Zuwiderhandlung an die Schuldnerin (§§ 87 II, 95 I Nr. 3, 4 FamFG, 795 S. 1, 750 I ZPO) fehlen.