OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.02.2018
8 WF 22/18
Normen:
FamFG § 81; FamFG § 86; FamFG § 89;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 191/17

Voraussetzungen der Vollstreckung eines UmgangsvergleichsAnforderungen an den Warnhinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2018 - Aktenzeichen 8 WF 22/18

DRsp Nr. 2019/1214

Voraussetzungen der Vollstreckung eines Umgangsvergleichs Anforderungen an den Warnhinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG

Orientierungssätze: Der vom Familiengericht zu erteilende Warnhinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG ist auch bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich in Beschlussform zu erteilen und den Beteiligten zuzustellen. Ein bloßer Hinweis im Protokoll genügt demgegenüber nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 08.02.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 18.01.2018 wie folgt abgeändert:

Der Ordnungsmittelantrag des Kindesvaters vom 19.12.2017, eingegangen beim Amtsgericht am 22.12.2017, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das erstinstanzliche Vollstreckungsverfahren sowie für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 200,- Euro festgesetzt.

Die beteiligten Kindeseltern werden darauf hingewiesen,

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