OLG Hamm - Urteil vom 20.10.2008
4 UF 67/08
Normen:
ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4; BGB § 1587c;
Fundstellen:
FuR 2009, 353
NJW-RR 2009, 303
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 2153/06

Voraussetzungen der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 4 UF 67/08

DRsp Nr. 2009/5701

Voraussetzungen der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag

1. Die Abtrennung der Folgesache Zugewinn ist im Rechtsmittelverfahren voll überprüfbar. 2. Da der Scheidungsverbund nicht disponibel ist, ist das Gericht auch bei einem Einverständnis beider Ehegatten mit der Abtrennung einer Folgesache nicht von der Prüfung der Voraussetzungen des § 628 S. 1 Nr. 4 ZPO entbunden.

Tenor:

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 19. März 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen mit dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur Wiederherstellung des Scheidungsverbundes sowie erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Siegen zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 628 Satz 1 Nr. 4; BGB § 1587c;

Gründe:

I.

Die am xxx geborene Antragstellerin und der Antragsgegner, geboren am yyy, schlossen am zzz die Ehe miteinander, aus der eine erwachsene Tochter hervorgegangen ist. Seit etwa Ende 2005/Anfang 2006 leben die Parteien getrennt voneinander.