OLG Bamberg - Beschluss vom 28.03.2018
2 UF 17/18
Normen:
FamFG § 59 Abs. 2; BGB § 1757 Abs. 4; BGB § 1767 Abs. 2; BGB § 1768;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 264
FamRB 2019, 21
FamRZ 2018, 1929
FuR 2019, 167
Vorinstanzen:
AG Bamberg, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 211 F 1055/17

Voraussetzungen der Voranstellung des bisherigen Familiennamens bei der Volljährigenadoption

OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 2 UF 17/18

DRsp Nr. 2018/18107

Voraussetzungen der Voranstellung des bisherigen Familiennamens bei der Volljährigenadoption

Anders als bei der Minderjährigenadoption, bei der es der Einwilligung des Anzunehmenden bedarf (§ 1746 BGB), bestimmt § 1768 BGB, dass die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden ausgesprochen wird. Demgemäß ist bei der Adoption eines Erwachsenen auch für die Voranstellung des bisherigen Familiennamens nach § 1757 Abs. 4 BGB ein Antrag sowohl des Annehmenden als auch des Anzunehmenden erforderlich. Sind diese gestellt worden, ist gemäß § 59 Abs. 2 BGB der Anzunehmende (nunmehr: der Angenommene) auch beschwerdeberechtigt.

Bei der Volljährigenadoption ist bei der Frage, ob es aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist, gem. § 1757 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BGB seinen bisherigen Familiennamen dem neuen Namen voran zu stellen, ein großzügiger Maßstab anzulegen, da das Kind schon länger unter dem bisherigen Namen aufgetreten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Angenommene unter seinem bisherigen Namen bereits einen gewissen Bekanntheitsgrad (hier: im Bereich der Zucht bzw. Ausbildung von Sportpferden) erlangt hat.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Angenommenen X. M. wird Ziffer 4 des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bamberg vom 14.12.2017 wie folgt ergänzt:

2. 3. 4.