I. Mit Beschluß vom 27. Oktober 1994 hat das Notariat Ulm/Donau als Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 2) gegen seinen Willen als Betreuer des Beteiligten zu 1) entlassen und einen neuen Betreuer bestellt.
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das Landgericht Ulm/Donau mit Beschluß vom 19. Januar 1995 die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts aufgehoben. Dieser Beschluß, der keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dem Beteiligten zu 2) und der Verfahrenspflegerin des Beteiligten zu 1) am 27. Januar 1995 zugestellt und dem neuen Betreuer des Beteiligten zu 1) spätestens am 4. Februar 1995 formlos mitgeteilt worden. Die Verfahrenspflegerin hat am 30. Oktober 1995 für den Beteiligten zu 1) weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält dieses Rechtsmittel für verspätet, sieht sich jedoch durch die in FamRZ 1994, 323 f. veröffentlichte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 7. Oktober 1993 - 3Z BR 184/93) an der Verwerfung gehindert und hat deshalb gem. § 28 Abs. 2 FGG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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