OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2021
13 UF 16/21
Normen:
BGB § 1386; BGB § 1385 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 361
FamRZ 2021, 1869
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 75/20

Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 13 UF 16/21

DRsp Nr. 2021/9614

Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

1. Der Zulässigkeit eines Antrags auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft steht nicht die Anhängigkeit der Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbundverfahren entgegen, da Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und Zugewinnausgleich bei der Scheidung auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen und unterschiedliche Streitgegenstände darstellen. 2. Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1386, 1385 Nr. 1 BGB setzt ein mindestens drei Jahre andauerndes Getrenntleben der Ehegatten voraus. 3. Ist diese Voraussetzung erst während des Beschwerdeverfahrens erfüllt, so ist nach der ursprünglich nicht zu beanstandenden Zurückweisung des Antrags nunmehr die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch das Beschwerdegericht auszusprechen.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 16.12.2020 - 24 F 75/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die zwischen den Antragsbeteiligten aufgrund ihrer Eheschließung vom ...2003 bestehende Zugewinngemeinschaft wird vorzeitig aufgehoben.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Antragsteller, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.