OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.10.2013
2 UF 100/13
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1379 Abs. 2; BGB § 1385 Nr. 2, 4; BGB § 1386;
Vorinstanzen:
AG Kassel - 523 F 3703/12-GÜ - 30.01.2013,

Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der ZugewinngemeinschaftUmfang der Unterrichtungspflicht i.S. von § 1385 Nr. 4 BGB

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 2 UF 100/13

DRsp Nr. 2015/439

Voraussetzungen der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft Umfang der Unterrichtungspflicht i.S. von § 1385 Nr. 4 BGB

Keine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft wegen Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB.

Die Unterrichtungspflicht nach § 1385 Nr. 4 BGB entspricht nicht dem Auskunftsanspruch gem. § 1379 BGB, sondern ist von diesem grundsätzlich und inhaltlich verschieden. Der Unterrichtungspflicht wird genügt, wenn dem Berechtigten in groben Rastern ein ungefähres Bild vom gegenwärtigen Bestand des Vermögens, den wesentlichen Veränderung seit der letzten Information und von der Planung für die nähere Zukunft gegeben wird.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 30. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1379 Abs. 2; BGB § 1385 Nr. 2, 4; BGB § 1386;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren gemäß §§ 1385 Nr. 2 und Nr. 4, 1386 BGB eine Gestaltungsentscheidung, mit der vorzeitig die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten mit der Folge des Eintritts der Gütertrennung (§ 1388 BGB) aufgehoben werden soll.

Die Beteiligten sind seit mehreren Jahren verheiratet und leben seit 27.07.2012 ständig voneinander getrennt.