OLG Dresden - Beschluss vom 03.02.2014
22 UF 1113/13
Normen:
ZPO § 234; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Bautzen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 626/13

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

OLG Dresden, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen 22 UF 1113/13

DRsp Nr. 2014/6294

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Für einen Wiedereinsetzungsantrag müssen außergewöhnliche Umstände glaubhaft gemacht werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit erreichen, um die mit der Zustellung verbundene Kenntnisnahme in Form eines Gegenbeweises erschüttern zu können. Dem genügt der Vortrag, einen durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellten Brief weder selbst noch über die Ehefrau erhalten zu haben, nicht.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 234; ZPO § 233;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist Vater der drei Kinder S., M. und D.. Der Landkreis x hat Unterhaltsvorschussleistungen für diese erbracht; gestützt auf die cessio legis des §7 Abs. 1 UVG macht der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Betrag von 2.637,25 EUR betr. Leistungen im Zeitraum Juni bis November 2010 im (automatisierten) Mahnverfahren geltend.

Laut Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid vom 20.04.2012 am 25.04.2012 und der - mangels Widerspruchseinlegung - ergangene Vollstreckungsbescheid vom 11.07.2012 am 13.07.2012 zugestellt, jeweils durch Einwurf in den Hausbriefkasten xxx.