Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsgegner ist Vater der drei Kinder S., M. und D.. Der Landkreis x hat Unterhaltsvorschussleistungen für diese erbracht; gestützt auf die cessio legis des §7 Abs. 1 UVG macht der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner einen Betrag von 2.637,25 EUR betr. Leistungen im Zeitraum Juni bis November 2010 im (automatisierten) Mahnverfahren geltend.
Laut Aktenausdruck wurde der Mahnbescheid vom 20.04.2012 am 25.04.2012 und der - mangels Widerspruchseinlegung - ergangene Vollstreckungsbescheid vom 11.07.2012 am 13.07.2012 zugestellt, jeweils durch Einwurf in den Hausbriefkasten xxx.
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