OLG Saarbrücken - Beschluß vom 05.05.1997
6 UF 24/97 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 4 § 233 ;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 117/96

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bedürftigkeit der Partei

OLG Saarbrücken, Beschluß vom 05.05.1997 - Aktenzeichen 6 UF 24/97 (PKH)

DRsp Nr. 1997/5608

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Bedürftigkeit der Partei

Einer bedürftigen Partei kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine versäumte Rechtsmittelschrift nur dann bewilligt werden, wenn sie innerhalb der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht hat. Hierzu ist es erforderlich, daß dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gem. § 117 Abs. 4 ZPO nebst den erforderlichen Belegen und Anlagen beigefügt ist. Zur Wahrung der Frist können die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die beizufügenden Belege und Anlagen mittels Telefax an das Gericht übermittelt werden.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 4 § 233 ;

Gründe:

Durch das den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 20. Januar 1997 zugestellte Urteil vom 16. Januar 1997 war der Beklagte zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt verurteilt worden.