OLG Celle - Beschluss vom 16.01.2014
10 UF 248/13
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 27.08.2013

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Celle, Beschluss vom 16.01.2014 - Aktenzeichen 10 UF 248/13

DRsp Nr. 2014/12878

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens im familiengerichtlichen Verfahren

Zwar ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes "bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung" in Familienstreitsachen nach Beseitigung des Hindernisses für die Beschwerdeeinlegung innerhalb zweiwöchiger Frist einerseits beim Amtsgericht die Beschwerdeschrift, andererseits beim Oberlandesgericht ein Wiedereinsetzungsantrag einzureichen (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2013 - XII ZB 83/13 - FamRZ 2013, 1385 ff. = MDR 2013, 1059 f. = juris m.w.N.). Jedoch ist - jedenfalls im Fall der Bewilligung innerhalb der Beschwerdefrist isoliert nachgesuchter Verfahrenskostenhilfe (VKH) - nach fristgerecht nachgeholter Beschwerdeeinlegung Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz ZPO von Amts wegen auch ohne (rechtzeitig) parallel beim OLG eingereichten Antrag zu bewilligen.

Der Antragsgegnerin wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 27. August 2013 gewährt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;

Gründe:

I.