OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.01.2016
16 WF 272/15
Normen:
FamFG § 35; FamFG § 220 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1103
FuR 2016, 599
Vorinstanzen:
AG Rastatt, vom 10.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 77/14

Voraussetzungen der wiederholten Festsetzung eines Zwangsmittels wegen unterbliebener Mitwirkung eines Ehegatten

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 16 WF 272/15

DRsp Nr. 2016/12720

Voraussetzungen der wiederholten Festsetzung eines Zwangsmittels wegen unterbliebener Mitwirkung eines Ehegatten

Wiederholte Verhängung von Zwangsmitteln setzt erneuten Hinweis gemäß § 35 Abs. 2 FamFG voraus.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 10.11.2015, 4 F 77/14, aufgehoben.

2.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35; FamFG § 220 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen eine wiederholte Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 35 Abs. 1, 220 Abs. 3 FamFG.