OLG Hamm - Beschluss vom 26.02.2002
15 W 385/01
Normen:
BGB § 2233 Abs. 3 ; BeurkG § 24 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1740
NJW 2002, 3410
OLGReport-Hamm 2002, 342
Rpfleger 2002, 448
ZEV 2002, 458
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 23 T 266/01

Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers

OLG Hamm, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 15 W 385/01

DRsp Nr. 2002/5696

Voraussetzungen der Wirksamkeit des notariell beurkundeten Testaments eines sprech- und schreibunfähigen Erblassers

»1. Die Feststellung der Sprechunfähigkeit eines mehrfach behinderten Erblassers beurteilt sich auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 10.01.1999 (NJW 1999, 1853) allein nach § 2233 Abs. 3 BGB; maßgeblich ist deshalb allein die tatsächliche Überzeugung des Notars zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Feststellung der Sprechunfähigkeit ist nicht von einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Notars in der notariellen Urkunde gem. § 24 Abs. 1 S. 2 BeurkG abhängig. 2. Die Zuziehung einer Vertrauensperson im Sinne des § 24 Abs. 1 BeurkG setzt voraus, daß der mitwirkenden Person durch den Notar die persönliche Mitverantwortung für die Ermittlung des Erblasserwillens bei dem Beurkundungsvorgang übertragen, wird; die bloße Anwesenheit dieser Person bei der Beurkundung reicht nicht aus. 3. Die Notwendigkeit der Zuziehung einer Vertrauensperson zu der Beurkundung verstoßt auch dann nicht gegen das Benachteiligungsverbot Behinderter (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG), wenn der Notar der Überzeugung ist, sich mit dem Erblasser hinreichend verständigen zu können, weil er aufgrund persönlichen Bekanntschaft mit seiner Art der Kommunikation durch unartikulierte Laute vertraut ist.«

Normenkette:

BGB § 2233 Abs. 3 ; BeurkG § 24 Abs. 1 ;

Gründe:

I.