OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2016
4 WF 11/15
Normen:
FamGKG § 21 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 26 Abs. 2; GKG § 29 Nr. 2; GNotKG § 27 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 546
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 532 F 189/12

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs über die Kosten eines zuvor anhängigen Gerichtsverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 4 WF 11/15

DRsp Nr. 2016/15838

Voraussetzungen der Wirksamkeit eines außergerichtlichen Vergleichs über die Kosten eines zuvor anhängigen Gerichtsverfahrens

Orientierungssätze: Eine Übernahmeschuldnerschaft nach § 24 Nr. 2 FamGKG entsteht im Falle eines außergerichtlichen Vergleiches/Vertrages gegenüber der Staatskasse erst dadurch, dass dieser Vertrag durch den Übernehmenden selbst oder auf seine dokumentierte Veranlassung durch einen Dritten dem Gericht übermittelt wird, es sei denn, dass die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass aus dieser heraus der Staatskasse ein unmittelbarer Anspruch erwachsen soll (Vertrag zu Gunsten Dritter); dann genügt die Übermittlung durch den Versprechensempfänger.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 10.12.2014, Az. 532 F 189/12, wird zurückgewiesen

Normenkette:

FamGKG § 21 Abs. 1 S. 1; FamGKG § 24 Nr. 2; FamGKG § 26 Abs. 2; GKG § 29 Nr. 2; GNotKG § 27 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 21.12.2014 gegen einen Beschluss des Familiengerichts vom 10.12.2014, mit dem ihre Erinnerung gegen den am 30.09.2014 korrigierten Kostenansatz des Familiengerichts zu ihren Lasten über € 1.305,00 zurückgewiesen worden war.