OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.12.2020
5 UF 174/19
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2021, 134
FamRZ 2021, 841
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 384/15

Voraussetzungen der Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den VersorgungsausgleichWirksamkeit einer mehr als 15 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung getroffenen Vereinbarung über aus Anlass der Ehescheidung vorbehaltene Versorgungsausgleichsansprüche

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2020 - Aktenzeichen 5 UF 174/19

DRsp Nr. 2021/778

Voraussetzungen der Wirksamkeitskontrolle einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich Wirksamkeit einer mehr als 15 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung getroffenen Vereinbarung über aus Anlass der Ehescheidung vorbehaltene Versorgungsausgleichsansprüche

Eine Vereinbarung unter geschiedenen Eheleuten, die vorbehaltene Versorgungsausgleichsansprüche nach der Scheidung regelt und teilweise ausschließt, ist unbeschadet der allgemeinen Prüfung nach §§ 138, 242 BGB nicht mehr dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Singen vom 15.07.2019 abgeändert und in Ziffer 1 bis 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Anträge der Antragstellerin werden abgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.751 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 20; VersAusglG § 22; BGB § 138;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens sind Ausgleichsansprüche nach der Scheidung.