OLG Stuttgart - Beschluss vom 27.11.2003
18 WF 190/03
Normen:
BGB § 1361b ; GewSchG § 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 876
JuS 2004, 824
MDR 2004, 213
NJW-RR 2004, 434
NZM 2004, 239
OLGReport-Stuttgart 2004, 133
Vorinstanzen:
AG Balingen, vom 22.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 293/02

Voraussetzungen der Wohnungszuweisung nach der Neufassung von § 1361b BGB

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 18 WF 190/03

DRsp Nr. 2003/17186

Voraussetzungen der Wohnungszuweisung nach der Neufassung von § 1361b BGB

»1. Zu den Voraussetzungen der Wohnungszuweisung nach der Neufassung von § 1361b BGB. 2. Die Wahrung der Belange des im Haushalt lebenden Kindes kann die befristete Zuweisung der Ehewohung an den betreuenden Elternteil rechtfertigen, auch wenn diese im Alleineigentum des Antragsgegners steht. 3. Bei Erlass einer Schutzanordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.«

Normenkette:

BGB § 1361b ; GewSchG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Aus ihrer Ehe ist das gemeinsame Kind A., geb. 21.10.1996 hervorgegangen. Das FamG hat im Rahmen des Scheidungsverbundsverfahrens durch einstweilige Anordnung vom 22.09.2003 das Anwesen in H. der Antragstellerin zusammen mit dem gemeinsamen Kind zur alleinigen Nutzung zugewiesen und außerdem dem Antragsgegner untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin das Hausgrundstück zu betreten, sich der Antragstellerin weniger als 100 m zu nähern und sich in weniger als 100 m Umkreis des Grundstücks aufzuhalten. Diese Anordnung wurde vorläufig für die Dauer von fünf Monaten begrenzt.