BGH - Beschluss vom 13.04.2016
XII ZB 95/16
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 172
FamRZ 2016, 1068
FuR 2016, 478
MDR 2016, 652
NJW-RR 2016, 641
Vorinstanzen:
AG Meldorf, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 XVII 1557
LG Itzehoe, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2/16

Voraussetzungen der zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung eines Betreuten bei einer Alkoholabhängigkeit

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 95/16

DRsp Nr. 2016/8534

Voraussetzungen der zivilrechtlichen geschlossenen Unterbringung eines Betreuten bei einer Alkoholabhängigkeit

Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung bei Alkoholabhängigkeit.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 11. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der 51jährige Betroffene leidet an einer Alkoholabhängigkeit und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, wegen derer für ihn eine rechtliche Betreuung eingerichtet ist. Aufgrund langjährigen Alkoholmissbrauchs kam es wiederholt zu schweren Delirien und mehreren Stürzen, bei denen sich der Betroffene im September 2011 eine dislozierte Humeruskopf-Fraktur links sowie eine Rippenserienfraktur zuzog. Trotz mehrerer Aufenthalte in betreuten Wohngruppen kam es zu zahlreichen Rückfällen mit häufigen Klinikaufenthalten wegen Krampfanfällen sowie zu zweimaligem Suizidversuch.