BGH - Beschluss vom 25.03.2015
XII ZA 12/15
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2015, 169
FamRZ 2015, 1017
FuR 2015, 536
MDR 2015, 657
NJW-RR 2015, 770
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 47/15
AG Dessau, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 XVII 206/12

Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen XII ZA 12/15

DRsp Nr. 2015/7917

Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen; Zivilrechtliche Unterbringung als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege

Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an Se-natsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725).

Tenor

Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Der im Jahre 1952 geborene Betroffene steht unter umfassender Betreuung. Er leidet infolge jahrzehntelangen Alkoholkonsums unter einem anamnestischen Syndrom bei Alkoholmissbrauch ("Korsakow-Syndrom"), unter psychotischen Störungen und unter alkoholabhängigkeitsbedingten Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen. Er hatte bereits mehrere Alkoholentzugsdelirien, zuletzt im Juli 2013.