BVerfG - Beschluss vom 31.03.2010
1 BvR 2910/09
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 103; BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 UF 283/08

Voraussetzungen der zulässigen Belassung eines Kindes bei seinen Pflegeeltern; Erforderliche Abwägung zwischen dem Recht der leiblichen Eltern und dem Wohle des Kindes

BVerfG, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvR 2910/09

DRsp Nr. 2010/6668

Voraussetzungen der zulässigen Belassung eines Kindes bei seinen Pflegeeltern; Erforderliche Abwägung zwischen dem Recht der leiblichen Eltern und dem Wohle des Kindes

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 2009 - II-12 UF 283/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

3.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 EUR (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 EUR (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 103; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

I.

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde des durch eine Ergänzungspflegerin vertretenen minderjährigen Beschwerdeführers ist die gerichtliche Entscheidung, dass seine Pflegeeltern ihn an seine leiblichen Eltern herauszugeben haben.

1.