OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.09.2002
16 WF 98/02
Normen:
ZPO § 323 ; ZPO § 33 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2003, 337
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 02.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 80/02

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer reinen Drittwiderklage

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - Aktenzeichen 16 WF 98/02

DRsp Nr. 2003/7766

Voraussetzungen der Zulässigkeit einer reinen Drittwiderklage

In einem Rechtsstreit, in dem die unterhaltsberechtigten Kinder den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf Unterhalt in Höhe eines Spitzenbetrages verklagen, der die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse übersteigt, kann der Beklagte ein Verlangen auf Herabsetzung des zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse titulierten Sockelbetrages weder im Wege der Widerklage gegen die Kinder (die hierfür nicht passiv legitimiert sind) noch im Wege der reinen Drittwiderklage gegen den Träger der Unterhaltsvorschusskasse (der nicht auf Klägerseite am Prozess beteiligt ist) verfolgen.

Normenkette:

ZPO § 323 ; ZPO § 33 ;

Entscheidungsgründe: