OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2021
9 WF 179/21
Normen:
BGB § 1664 Abs. 1; BGB § 1618a;
Fundstellen:
FamRB 2022, 20
NJW-RR 2021, 1303
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 06.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 15/21

Voraussetzungen der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen eines KindesVerwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche wegen schwerer Verfehlungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 9 WF 179/21

DRsp Nr. 2021/13897

Voraussetzungen der Zuordnung eines Sparguthabens zum Vermögen eines Kindes Verwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche wegen schwerer Verfehlungen

1. Zur Zuordnung eines Sparguthabens als Einkommen des Kindes oder seiner Eltern im Zusammenhang mit erfolgten Spendengeldern wegen einer Krebserkrankung des Kindes. 2. Bei Verstößen gegen die Beistands-/Rücksichtnahmepflicht des § 1618a BGB kommt unter Umständen die Verwirkung wechselseitig bestehender Ansprüche in Betracht, beispielsweise bei schweren Verfehlungen eines Unterhaltsberechtigten, dessen Verhalten in seiner Gesamtschau einen groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung erkennen lässt.

3. Daraus, dass ein Sparkonto auf dem Namen eines Kindes lautet, folgt für sich genommen noch nicht, dass eine eigene Berechtigung des Kindes gegenüber der Bank besteht. Hierfür ist dieses in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig. 4. Ein Spendenaufruf für ein erkranktes Kind erfolgt in der Regel sowohl um das Kind, als auch dessen Eltern zu unterstützen. 5. Eine zweckwidrige Verwendung von Spendengeldern ist nicht gegeben, wenn die Eltern des Kindes diese zur Deckung des krankheitsbedingt erhöhten Bedarfs und von Einnahmeausfällen des Kindesvaters verwenden.