OLG Thüringen - Beschluss vom 19.03.2015
1 UF 637/14
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 21.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 569/13

Voraussetzungen der Zurechnung fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 1 UF 637/14

DRsp Nr. 2015/8566

Voraussetzungen der Zurechnung fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen

Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen. Die zur Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte müssen objektiv erzielbar sein und sind konkret festzustellen.

1. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Salzungen vom 21.08.2014, Az.: 1 F 569/13, wird abgeändert. Die Anträge der Antragstellerin zu 1.) und des Antragstellers zu 2.) werden abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten beider Instanzen haben die Antragstellerin zu 1.) 29 % und der Antragsteller zu 2.) 71 % zu tragen. Darüber hinaus haben die Antragstellerin zu 1.) 29 % und der Antragsteller zu 2.) 71 % der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners in beiden Instanzen zu tragen. Im Übrigen haben die Beteiligten ihre Kosten beider Instanzen selbst zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.616,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; FamFG § 239 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.