OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.06.2016
II-6 UF 42/16
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Remscheid, vom 03.03.2016

Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2016 - Aktenzeichen II-6 UF 42/16

DRsp Nr. 2017/1909

Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten

1. Das Eigentum des Ehegatten, der die Wohnungszuweisung begehrt, an der ehelichen Wohnung führt in der Regel dazu,dass die an das Vorliegen einer unbilligen Härte i.S. von § 1361b Abs. 1 BGB zu stellenden Anforderungen herabzusetzen sind. 2. Eine gerichtliche Entscheidung über die von einem Ehegatten beantragte Zuweisung der Wohnung ist nicht entbehrlich, wenn der andere Ehegatte zwar seine Bereitschaft zur Räumung erklärt hat, dies aber bisher noch nicht erfolgt ist. 3. Den Interessen des weichenden Ehegatten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt wird, um eine neue Wohnung zu finden.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11.03.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Remscheid vom 03.03.2016 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

1.

Die im Erdgeschoss des Hauses in Remscheid gelegene Ehewohnung der Beteiligten, bestehend aus Wohnzimmer, Esszimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Ankleidezimmer, Küche, Diele und Bad sowie dem dazugehörigen Kellerraum, Hobbyraum, Werkraum und Hauswirtschaftsraum/Waschküche, wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2.

Der Antragsgegner erhält eine Räumungsfrist bis zum 01.08.2016 .

II. III. IV. V.