OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.12.2014
17 UF 142/14
Normen:
BGB § 1361b ABs. 2; FamFG § 29 Abs. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 773
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 1099/14

Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung bei häuslicher GewaltAnforderungen an die Belehrung eines Kindes über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 17 UF 142/14

DRsp Nr. 2015/2167

Voraussetzungen der Zuweisung der Ehewohnung bei häuslicher Gewalt Anforderungen an die Belehrung eines Kindes über das ihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 17.06.2014, Az. 28 F 1099/14, wird

zurückgewiesen .

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

4.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ..., Stuttgart, ratenfrei Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1361b ABs. 2; FamFG § 29 Abs. 2; ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten in einem einstweiligen Anordnungsverfahren über die Zuweisung der Ehewohnung.

Die Antragstellerin, ... Staatsangehörige mit ... Migrationshintergrund und der Antragsgegner, ... Staatsangehöriger, sind seit dem ... verheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geb. am ..., ..., geb. am ... und ..., geb. am ..., hervorgegangen.

Mit Mietvertrag vom 19.08./31.08.1999 haben die Eheleute die streitgegenständliche Wohnung in der ..., ..., gemeinsam angemietet, in der sie beide zusammen mit ihren drei Kindern lebten.