OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.10.2016
13 WF 226/16
Normen:
FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3 -4; FamFG § 156 Abs. 2; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 795 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 09.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 98/15

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 13 WF 226/16

DRsp Nr. 2018/10516

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem familiengerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

1. Die Zustellung eines Vollstreckungstitels ist erforderlich, um durch Urkunden einfach nachweisen zu können, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen. Diese den Schuldner schützende Wirkung hat auch die - wenn auch überobligatorische - Zustellung eines Vergleichs im Amtsbetrieb. 2. Ein Vergleich, in den die einvernehmliche Regelung über den Umgang mit einem Kind aufgenommen wird, eignet sich nur dann als Vollstreckungstitel, wenn alle Beteiligten ihr Einvernehmen erklärt haben. Zu den Beteiligten zählt der bestellte Verfahrensbeistand. Sein ausdrücklich erklärtes Einvernehmen ist Voraussetzung für die gerichtliche Billigung, und ohne das Einvernehmen kann auch trotz dennoch erteilter Billigung ein Vollstreckungstitel nicht entstehen.

Dem Schuldner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ..., N..., beigeordnet.

Auf die Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 9. September 2016 abgeändert:

Der Antrag der Gläubigerin wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Normenkette:

FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 3 -4; FamFG § 156 Abs. 2; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 795 S. 1;

Gründe: