OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.11.2011
5 WF 151/11
Normen:
FamFG § 87 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FGG § 33; FGG § 16; ZPO § 750 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 573
Vorinstanzen:
AG Gießen, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 245 F 554/11

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.11.2011 - Aktenzeichen 5 WF 151/11

DRsp Nr. 2012/13768

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

Die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich ist erst dann zulässig, wenn der Beschluss den Parteien zugestellt worden ist. Dies kann auch mit Beginn der Vollstreckung erfolgen.

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung über den Ordnungsgeldantrag des Beteiligten zu 2 und zur Entscheidung über die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten an das Amtsgericht - Familiengericht - Gießen zurückverwiesen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 87 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FGG § 33; FGG § 16; ZPO § 750 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerdeführerin und der Beteiligte zu 2 sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie haben in einem Umgangsverfahren eine Umgangsvereinbarung geschlossen. Das Familiengericht hat sie protokolliert, mit im Termin gefasstem Beschluss genehmigt und darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden könne.