OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.04.2012
6 WF 130/11
Normen:
BGB § 1984; ZPO § 93 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 11
FamFR 2012, 358
FamRZ 2013, 48
Vorinstanzen:
AG Saarlouis - 20 F 248/10 OV2 - 24.11.2011,

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Umgangstitel

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 6 WF 130/11

DRsp Nr. 2012/13940

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Umgangstitel

1. Neu hinzutretende Umstände können der Vollstreckung eines Umgangstitels nur dann zur Wahrung des Kindeswohls entgegenstehen, wenn darauf auch ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Ausgangstitels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 93 Abs. 1 Nr. 4 FamFG gestützt ist (Anschluss an BGH FamRZ 2012, 533). 2. Bis zur Grenze des § 1684 Abs. 4 BGB ist auf die Auflösung eines Loyalitätskonflikts nicht ohne, sondern durch Umgang mit dem anderen Elternteil hinzuarbeiten. 3. Der betreuende Elternteil handelt dem Umgangstitel zuwider, wenn es dem Kind im Ergebnis freistellt, ob es den Umgang mit dem anderen Elternteil wahrnimmt oder nicht.