KG - Beschluss vom 16.12.2016
15 WF 22/16
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 86 Abs. 1 Nr. 2; FamFG § 87 Abs. 2; ZPO § 750 Abs. 1; ZPO § 795;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 17420/11

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Umgangsvergleich

KG, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 15 WF 22/16

DRsp Nr. 2017/389

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem Umgangsvergleich

Das als allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung bestehende, nicht zuletzt im Hinblick auf § 750 Abs. 1 ZPO aus dem allgemeinen Zwangsvollstreckungsrecht bekannte und gem. § 795 ZPO für sämtliche Vollstreckungstitel geltende Zustellungserfordernis ist ohne Weiteres auch bei nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Umgangsvergleichen zu beachten. Eine seelische Erkrankung des zum Umgang verpflichteten Vaters steht der Vollstreckung der Umgangsregelung entgegen. Dem Kindeswohl grundsätzlich zuwider läuft, mittels vollstreckungsrechtlicher Zwangsmittel ein Umgang mit einem Elternteil herbei zu führen, der infolge seiner Krankheit gehindert ist oder sein kann, sein Verhalten den Kindesinteressen anzupassen.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - Familiengericht - vom 28. April 2016 - 181 F 17420/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Antrag der Beteiligten zu 2. vom 26. Januar 2016 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens im Verhältnis der Beteiligten zu 1. und zu 2. nach einem Wert von 300 € gegeneinander aufgehoben.