OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.03.2009
3 W 38/09
Normen:
ZPO § 740 Abs. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2009, 544
Rpfleger 2009, 467
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), vom 26.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 299/08
AG Speyer, Grundbuch von Iggelheim Blatt .....,

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 3 W 38/09

DRsp Nr. 2009/6876

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft

Bei der Zwangsvollstreckung in das von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft muss sich der die Eintragungsbewilligung ersetzende Vollstreckungstitel nach § 740 Abs. 2 ZPO grundsätzlich gegen beide Ehegatten richten. Allerdings muss der Anspruch, wegen dessen der Gläubiger in das Gesamtgut vollstrecken will, nicht zwingend in einer einzigen Urkunde tituliert sein. Ausreichend ist, dass gegen beide Ehegatten jeweils ein Vollstreckungstitel ergangen ist.

Tenor:

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 740 Abs. 2;

Gründe:

1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.