OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.08.2021
13 UF 90/21
Normen:
BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 21/21

Voraussetzungen des Absehens von einer gerichtlichen Umgangsregelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen 13 UF 90/21

DRsp Nr. 2021/13881

Voraussetzungen des Absehens von einer gerichtlichen Umgangsregelung

Ein ersatzloser Wegfall einer bislang praktizierten Umgangsregelung mit der Folge, dass der Umgang auf Zuruf wahrgenommen wird, steht dem am Kindeswohl (§ 1697 a BGB) zu messenden Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 1 BGB, das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützt ist, entgegen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.06.2021 - 3 F 21/21 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin beanstandet die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit den gemeinsamen minderjährigen Söhnen, den betroffenen Kindern.

Diese haben ihren Lebensmittelpunkt seit der Trennung ihrer mittlerweile geschiedenen Eltern im mütterlichen Haushalt. Seit etwa fünf Jahren pflegen sie regelmäßigen Wochenendumgang mit Übernachtung im Haushalt des Vaters.

Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 27.10.2021 (Bl. 1), abgeändert durch die Anträge vom 30.01.2021 (Bl. 6) und 07.03.2021 (Bl. 17), hat der Antragsteller die familiengerichtliche Regelung des Umgangs in Form eines paritätischen Wechselmodells, hilfsweise die Anordnung von erweitertem Wochenend- sowie Ferien- und Feiertagsumgang beantragt.