OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.05.2018
10 UF 101/17
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603; BGB § 1610;
Fundstellen:
FuR 2018, 412
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 559/16

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen 10 UF 101/17

DRsp Nr. 2018/6503

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

Die dem auszubildenden Kind zuzubilligende Orientierungsphase ist jedenfalls mit 2 Semestern zu bemessen.

Auf die Beschwerden der Beteiligten wird der am 22. Juni 2017 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussbeschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 2017 abgeändert.

Die Urkunde über die Abänderung eines Unterhalts-Titels der Stadtverwaltung C..., Jugendamt, vom 19. August 2010 (Urkunden-Reg.-Nr. ...10) wird dahin abgeändert, dass der Antragsteller dem Antragsgegner ab 1. Juli 2016 monatlichen Unterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen hat:

- 388 € abzüglich gezahlter 378 € für die Monate Juli bis Oktober 2016,

- 388 € für die Monate November 2016 bis Juni 2017,

- 388 € abzüglich gezahlter 128 € für die Monate Juli bis September 2017,

- 76 € abzüglich gezahlter 128 € für die Monate Oktober bis Dezember 2017,

- 76 € für die Monate Januar bis September 2018,

- 333 € ab Oktober 2018.

Der weitergehende Abänderungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.

Die weitergehenden Beschwerden der Beteiligten werden zurückgewiesen.