OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.04.2008
2 UF 224/07
Normen:
BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1574 Abs. 3; BGB § 1575 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 120
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 190/06

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Bedarf für ein lange Zeit nach der Trennung aufgenommenes Hochschulstudium; Zumutbarkeit der Verweisung auf eine frühere Erwerbstätigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2008 - Aktenzeichen 2 UF 224/07

DRsp Nr. 2009/24802

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Bedarf für ein lange Zeit nach der Trennung aufgenommenes Hochschulstudium; Zumutbarkeit der Verweisung auf eine frühere Erwerbstätigkeit

1. Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist, dass die Ausbildung tatsächlich notwendig ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 BGB auszuüben. Ein Hochschulstudium ohne konkretes Berufsziel, das erst lange Zeit nach der Trennung aufgenommen wurde, ist jedenfalls nicht als erforderlich anzusehen. 2. Eine frühere Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich als angemessene Tätigkeit im Sinne des § 1574 Abs. 2 BGB zu bewerten (hier: Tätigkeit als Zimmermädchen oder Haushälterin für ehemaliges Au-pair-Mädchen).

Tenor

1.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 20.11.2007 (AZ. 20 F 190/06) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

3.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.000,- EUR festgesetzt..

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 1; BGB § 1574 Abs. 3; BGB § 1575 Abs. 1; BGB § 1579 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin nimmt den Antragsteller im Wege des Scheidungsverbundverfahrens auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.

1.