OLG Celle - Urteil vom 22.02.2002
18 UF 170/01
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1645

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Unterrichtungsobliegenheiten des Unterhaltspflichtigen; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

OLG Celle, Urteil vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 18 UF 170/01

DRsp Nr. 2004/15030

Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt; Unterrichtungsobliegenheiten des Unterhaltspflichtigen; Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

1. Der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt besteht unabhängig davon, ob der Unterhaltspflichtige über einen Wechsel des Studienfachs und/oder des Studienorts in Kenntnis gesetzt wurde. 2. Von dem Unterhaltsberechtigten erzielte Nebeneinkünfte sind aus Billigkeitsgründen nur zum geringen Teil anzurechnen, wenn der unterhaltsberechtigte Student tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erhalten hat. 3. Eine erneute Mahnung ist entbehrlich, wenn der unterhaltsberechtigte Student, nachdem er den Verpflichteten nach Einstellung von Unterhaltszahlungen wegen Zahlung des Unterhalts wirksam in Verzug gesetzt hatte, den Unterhaltsanspruch mehr als zwei Jahre nach einem Wechsel des Studienfachs nicht geltend gemacht hat. 4. Mangels einer entsprechenden Auskunftspflicht ist der Unterhaltsanspruch auch dann nicht verwirkt, wenn der Unterhaltsberechtigte sich mit dem Verpflichteten wegen der weiteren Durchführung seines Studiums nicht in Verbindung gesetzt hatte.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der er höhere Unterhaltszahlungen als vom Amtsgericht ausgeurteilt verfolgt, hat teilweise Erfolg.