Die Kläger und die Beklagten (zwei Ehepaare) erwarben am 5. Juni 1979 zu je 1/4 Anteil das Erbbaurecht an einem Hausgrundstück.
Die Beklagten finanzierten ihre Kaufpreisanteile durch ein Bankdarlehen. Zur Absicherung dieses Darlehens bestellten die Parteien am 9. Juli 1979 unter gleichzeitiger Übernahme auch der persönlichen Haftung eine Grundschuld an dem Gesamterbbaurecht, wobei sie sich dinglich wie persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarfen. Die Kläger haben dazu behauptet, der Notar habe ihnen erklärt, sie müßten die dingliche und persönliche Haftung mit übernehmen.
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