OLG Hamm - Beschluss vom 30.10.2017
13 UF 256/16
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 528 Abs. 1;
Fundstellen:
ZEV 2019, 20
Vorinstanzen:
AG Bocholt, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 109/14

Voraussetzungen des Anspruchs auf ElternunterhaltPrüfung der BedürftigkeitRechtmäßigkeit einer sogenannten Wegzugsklausel bei Bestellung eines Wohnungsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 30.10.2017 - Aktenzeichen 13 UF 256/16

DRsp Nr. 2018/570

Voraussetzungen des Anspruchs auf Elternunterhalt Prüfung der Bedürftigkeit Rechtmäßigkeit einer sogenannten Wegzugsklausel bei Bestellung eines Wohnungsrechts

Eine sogenannte Wegzugsklausel bei der Bestellung eines Wohnungsrechts, wonach dieses erlischt, wenn der Berechtigte die dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten länger als sechs Monate nicht nutzt, ist jedenfalls dann nicht sittenwidrig i.S. von § 138 BGB, wenn der Übergabevertrag samt Bestellung des Wohnungsrechts nicht dazu dienen sollte, das Vermögen der Bedürftigen späteren Sozialhilfebezug zu entziehen, sondern wenn der Vertrag geschlossen wurde, um ihr aus einer wirtschaftlichen Notlage zu helfen und sie mit dem Erlös aus der Veräußerung des Grundstücks Verbindlichkeiten abdecken konnte, die zum Verlust des Eigentums zu führen drohten.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 12.10.2016 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bocholt wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.638,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602 Abs. 1; BGB § 528 Abs. 1;

Gründe

I.