FG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2009
15 K 446/08
Normen:
EStG § 62; EStG § 63; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 33b Abs. 3;

Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder; Kindergeld; Behinderte Kinder; Behinderpauschbetrag

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 15 K 446/08

DRsp Nr. 2010/23014

Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder; Kindergeld; Behinderte Kinder; Behinderpauschbetrag

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder. 2. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. 3. Erfolgt insoweit seitens des Stpfl. kein Einzelnachweis, kann der maßgebliche Behindertenpauschbetrag als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen. Das gilt auch für Kinder, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind und in einer eigenen Wohnung leben.

Normenkette:

EStG § 62; EStG § 63; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; EStG § 33b Abs. 3;

Tatbestand:

In dem Verfahren ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn ab Januar 2008 hat.

Die Klägerin ist die leibliche Mutter ihres am xx.xx 1973 geborenen Sohnes A.. Dieser leidet seit seinem 7. Lebensjahr an einer schweren Epilepsie. Laut letztem Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beträgt der Grad der Behinderung des Sohnes A. 100 % und es werden die Merkzeichen "G", "B", "RF" und "H" festgestellt.