OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2017
4 UF 258/16
Normen:
BGB § 1603; SGB II § 11b; SGB VI § 99; FamGKG § 32;
Fundstellen:
FuR 2018, 211
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 30.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 615 F 478/15

Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindesunterhalt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2017 - Aktenzeichen 4 UF 258/16

DRsp Nr. 2017/12149

Voraussetzungen des Anspruchs auf Kindesunterhalt

Orientierungssätze: 1. Zur Darlegung von Tatsachen, die die Leistungsunfähigkeit nach § 1603 BGB begründen 2. Zur Bestimmung des Hinzuverdienstes nach § 11b SGB II 3. Zu den Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr nach § 32 FamGKG

Ist der Kindesvater aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seit mehr als 15 Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesen, verfügt er über keine irgendwie geartete Berufsausbildung und hat er berufliche Erfahrungen nur als Bauhelfer erworben, so erscheint es nahezu unmöglich, dass er eine Erwerbstätigkeit finden wird, die oberhalb des Mindestlohns angesiedelt ist und zu einem Einkommen oberhalb des notwendigen Selbstbehalts führen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.10.2016 wird der am 30.08.2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar, Az. 615 F 478/15, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Beschwerdewert: € 1.833,00

Vom Antragsteller wird wegen Verzögerung des Beschwerdeverfahrens eine zusätzliche 0,5-fache Gerichtsgebühr aus dem Beschwerdewert erhoben.

Dem Antragsteller wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfrei Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R1, Stadt1, bewilligt.