OLG Köln - Beschluss vom 31.03.2020
10 UF 205/19
Normen:
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1385 Nr. 4; BGB § 1386;
Fundstellen:
FuR 2020, 701
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 233 F 148/19

Voraussetzungen des Anspruchs auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns

OLG Köln, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 10 UF 205/19

DRsp Nr. 2020/11921

Voraussetzungen des Anspruchs auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns

1. Gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB sind Ehegatten bis zum endgültigen Scheitern der Ehe einander zur Auskunft über den Bestand ihres Vermögens jedenfalls insoweit verpflichtet, als der andere Ehegatten sich ein grobes Bild von der Vermögenslage machen können muss. 2. Dieser Anspruch erfolgt nicht bereits mit der Trennung der Eheleute, sondern zumindest bis zum Ablauf des Trennungsjahres.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.10.2019 - 233 F 148/19 - nach § 117 Abs. 3, § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zugang zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1353 Abs. 1 S. 2; BGB § 1566 Abs. 1; BGB § 1385 Nr. 4; BGB § 1386;

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, nach § 68 Abs. 3 FamFG im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde des Antragsgegners zu entscheiden, weil bereits in erster Instanz eine mündliche Erörterung stattgefunden hat und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

II.

Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.