OLG Köln - Beschluss vom 29.08.2012
4 UF 6/12
Normen:
BGB § 1371;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 238/11

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2012 - Aktenzeichen 4 UF 6/12

DRsp Nr. 2012/19890

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses gegen den anderen Ehegatten

Entsprechen sich die bereinigten monatlichen Einkünfte der Ehegatten in etwa, so liegt das für einen Kostenvorschussanspruch erforderliche Ungleichgewicht zwischen den Einkünften nicht vor.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.06.2012 - 409 F 238/11 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1371;

Gründe