OLG Nürnberg - Beschluß vom 06.05.1996
10 WF 582/96
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 218
EzFamR)
Vorinstanzen:
AG Regensburg,

Voraussetzungen des Anspruchs aus Ausbildungsunterhalt bei abgeschlossener handwerklicher Ausbildung

OLG Nürnberg, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 10 WF 582/96

DRsp Nr. 1997/616

Voraussetzungen des Anspruchs aus Ausbildungsunterhalt bei abgeschlossener handwerklicher Ausbildung

1. Hat das (hier volljährige) Kind bereits eine handwerkliche Ausbildung (hier Schreinerlehre) abgeschlossen, dann besteht ein Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung einer Weiterbildung (hier mit dem Ziel Realschulabschluß) nur dann,wenn der Beruf - etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen - nicht ausgeübt werden kann,wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde,wenn die Erstausbildung auf einer deutliche Fehleinschätzung der Begabung beruht oder während der Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erforderliche Begabung deutlich wurdeoder wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war (hier alles verneint).

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;

Gründe: