OLG Hamm - Beschluss vom 06.12.2013
14 UF 166/13
Normen:
§ 745 II BGB; § 1568 a BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1298
NJW 2014, 1022
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 02.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 158/12

Voraussetzungen des Anspruchs des aus der gemeinschaftlichen Immobilie ausgezogenen Ehegatten auf zahlung einer Nutzungsentschädigung

OLG Hamm, Beschluss vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 14 UF 166/13

DRsp Nr. 2014/779

Voraussetzungen des Anspruchs des aus der gemeinschaftlichen Immobilie ausgezogenen Ehegatten auf zahlung einer Nutzungsentschädigung

Nutzungsentgeltpflicht des bei Trennung in der gemeinschaftlichen Immobilie verbleibenden Ehegatten erst nach eindeutigem Verlangen einer Verwaltungs- und Benutzungsregelung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB, welches ihn vor die Alternative "Zahlung oder Auszug" stellen muss (Anschluss an OLG Braunschweig FamRZ 1996, 548; OLG Brandenburg FamRZ 2001, 1713; OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2012, 1941)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Detmold vom 2.8.2013 abgeändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.155,55 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 745 II BGB; § 1568 a BGB;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragstellerin steht weder das vom Amtsgericht zuerkannte Nutzungsentgelt für die Jahre 2008 und 2009 noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages ab dem 1.1.2008 gegen den Antragsgegner zu.

Für den Anspruch auf Nutzungsentgelt fehlt es an einer vorherigen, hinreichend deutlichen Aufforderung zu einer neuen Verwaltungs- und Benutzungsregelung für die im Miteigentum stehende Wohnung i. S. v. § 745 Abs. 2 BGB.