OLG Köln - Beschluss vom 31.08.2012
4 UF 6/12
Normen:
FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 81; FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 243; BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 238/11

Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2012 - Aktenzeichen 4 UF 6/12

DRsp Nr. 2018/16281

Voraussetzungen des Anspruchs eines Ehegatten auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses

Ein Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses setzt voraus, dass er außer Stande ist, die Kosten selbst zu tragen, dass der Verpflichtete leistungsfähig ist und dass die Zubilligung eines Kostenvorschusses der Billigkeit entspricht. Letzteres ist nicht der Fall, wenn sich die bereinigten monatlichen Einkünfte der Beteiligten in etwa entsprechen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.06.2012 - 409 F 238/11 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 2 S. 2; FamFG § 81; FamFG § 117 Abs. 3; FamFG § 243; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe