OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2018
4 WF 73/18
Normen:
BGB § 1361a Abs. 1; BGB § 1361a Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 783
NJW-RR 2018, 1284
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 620 F 743/16

Voraussetzungen des Anspruchs eines getrennt lebenden Ehegatten auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Pkw

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2018 - Aktenzeichen 4 WF 73/18

DRsp Nr. 2018/17358

Voraussetzungen des Anspruchs eines getrennt lebenden Ehegatten auf Zahlung eines Entgelts für die Nutzung des im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten stehenden Pkw

1. Das einzige der Familie zur Verfügung stehende und auch von ihr genutzte Kraftfahrzeug stellt regelmäßig einen Haushaltsgegenstand i.S. von § 1361a BGB dar. 2. Nach Trennung der Eheleute steht einem Ehegatten gegen den anderen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung hinsichtlich des Pkw nur dann zu, wenn das Fahrzeug diesem gerichtlich zur Nutzung zugewiesen ist und der andere Ehegatte ihn zur Zahlung aufgefordert hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361a Abs. 1; BGB § 1361a Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2, 567 ff. FamFG zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 08.10.2015, durch den ihr in der Hauptsache auf Zahlung einer Entschädigung für die Nutzung ihres Pkw durch den Antragsgegner gerichtetes Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen wurde, bleibt in der Sache ohne Erfolg.