Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) durch eine ihr zuzumutende Vollerwerbstätigkeit im Wesentlichen selber zu decken, so dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Nach ihren eigenen Angaben in der Klageschrift ergibt sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bzw. Ende der Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes der Parteien (§ 1573 Abs. 3 BGB) ein (zunächst) ungedeckter Unterhaltsbedarf der Klägerin
von monatlich 457,-- DM,
nämlich entsprechend einer 3/7-Quote des Unterschieds der unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünfte der Parteien
von monatlich 2.227,-- DM
(Beklagter, aaO., Zeile 14 Bedarfsberechnung) 1.160,-- DM
(Klägerin, aaO. Zeile 18) 1.067,-- DM
x 3/7
= 457,-- DM.
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