OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.12.1995
4 WF 146/95
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1573 Abs. 3 § 1578 § 1569 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 947
Vorinstanzen:
AG Kempten, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 130/95

Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen 4 WF 146/95

DRsp Nr. 1997/1432

Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts

Mit Rücksicht auf den nach der Scheidung geltenden Grundsatz der Selbstverantwortung gemäß § 1569 BGB dient der Aufstockungsunterhalt nicht dazu, geringfügige Einkommensunterschiede auszugleichen, die lediglich zu einem Unterhaltsanspruch unter monatlich 100 DM führen würden.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2 § 1573 Abs. 3 § 1578 § 1569 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage ist, ihren Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) durch eine ihr zuzumutende Vollerwerbstätigkeit im Wesentlichen selber zu decken, so dass ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. Nach ihren eigenen Angaben in der Klageschrift ergibt sich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bzw. Ende der Betreuungsbedürftigkeit des gemeinsamen Kindes der Parteien (§ 1573 Abs. 3 BGB) ein (zunächst) ungedeckter Unterhaltsbedarf der Klägerin

von monatlich 457,-- DM,

nämlich entsprechend einer 3/7-Quote des Unterschieds der unterhaltsrechtlich bereinigten Einkünfte der Parteien

von monatlich 2.227,-- DM

(Beklagter, aaO., Zeile 14 Bedarfsberechnung) 1.160,-- DM

(Klägerin, aaO. Zeile 18) 1.067,-- DM

x 3/7

= 457,-- DM.