BGH - Urteil vom 11.05.2005
XII ZR 211/02
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1578 § 1601 § 1610 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1534
BGHZ 163, 84
FamRZ 2005, 1817
FamRZ 2005, 1899
FamRZ 2006, 258
FuR 2005, 555
MDR 2006, 210
NJ 2006, 125
NJW 2005, 3277
NZM 2006, 31
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 17.07.2002
AG Kiel,

Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Altersvorsorge

BGH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen XII ZR 211/02

DRsp Nr. 2005/17631

Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Altersvorsorge

»a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung. b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten - Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute. c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat.