Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16./17. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Der Antragsteller behauptet, der biologische Vater des am ....10.2013 geborenen Kindes I... R... zu sein und ficht dementsprechend die durch Anerkennung der Vaterschaft mit Urkunde vom 9.10.2014 (Bl. 12) zustande gekommene rechtliche Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3. an.
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