OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2016
10 UF 17/16
Normen:
BGB § 1600 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 16.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 1010/14

Voraussetzungen des Ausschlusses des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2016 - Aktenzeichen 10 UF 17/16

DRsp Nr. 2017/10205

Voraussetzungen des Ausschlusses des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

Zu der Frage, ob dem Vaterschaftsanfechtungsantrag des Mannes, der unbestritten der biologische Vater des Kindes ist, stets der Erfolg versagt bleibt, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht, auch wenn es im konkreten Einzelfall nicht völlig ausgeschlossen erscheint, dass der biologische Vater durch die Mutter und deren neuen Partner bewusst aus der rechtlichen Vaterrolle verdrängt worden ist.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 16./17. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je einem Drittel auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1600 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller behauptet, der biologische Vater des am ....10.2013 geborenen Kindes I... R... zu sein und ficht dementsprechend die durch Anerkennung der Vaterschaft mit Urkunde vom 9.10.2014 (Bl. 12) zustande gekommene rechtliche Vaterschaft des weiteren Beteiligten zu 3. an.